Satzung des Vereins Saving Street Souls Samui e. V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Saving Street Souls Samui e. V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Deutschland, 70186 Stuttgart.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e. V.“.
(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Zeitraum bis zum 31.12. des Kalenderjahres der Gründung stellt ein (Rumpf-) Geschäftsjahr dar.
§ 2 Vereinszweck, Konkretisierung des Vereinszwecks
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, insbesondere durch die finanzielle Unterstützung von lokalen Tierschützern und Tierschutzorganisationen, die sich um notleidende Straßenhunde auf Koh Samui in Thailand kümmern.
(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch das Sammeln von Spenden für medizinische Behandlung, Versorgungsgüter, Sterilisation und Futterspenden für die Straßenhunde auf Koh Samui. Des Weiteren wird die lokale Aufklärungsarbeit und Vermittlung in ein Zuhause oder Pflegestellen unterstützt.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(4) Keine juristische oder natürliche Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen.
(6) Der Verein fördert keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und handelt dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwider.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern (Abs. 3),
b) Fördermitgliedern (Abs. 2) und
c) Ehrenmitgliedern (Abs. 4).
(2) Fördermitglieder sind Mitglieder, die die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, ohne sich in ihm zu betätigen.
(3) Mitglieder, die nicht Fördermitglieder sind, sind ordentliche Mitglieder und haben Stimmrecht.
(4) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die wegen 40-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft oder wegen besonderer Verdienste um den Verein von diesem ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich (in Textform) zu stellen.
(2) Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt. Die Fördermitgliedschaft beginnt durch Erklärung gegenüber dem Verein.
(3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Vorstands ist nicht anfechtbar.
§ 6 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen
a) die Einrichtungen des Vereins zu nutzen,
b) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Ordentliche Mitglieder (§ 4 Abs. 3), haben ein aktives und passives Wahlrecht. Sie haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Fördermitglieder (§ 4 Abs. 2) haben kein Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Fördermitglieder sind nicht Stimmberechtigt. Fördermitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(4) Ehrenmitglieder (§ 4 Abs. 4) sind von der Pflicht zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen (§ 10) befreit.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen. Sie haben die sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren.
(2) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen (§ 9) verpflichtet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt des Mitglieds (Abs. 2),
b) Ausschluss des Mitglieds,
c) Tod des Mitglieds.
(2) Der Austritt ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Er muss dem Vorstand gegenüber in Textform erklärt werden.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 10 Besondere Auszeichnungen
(1) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 11 Organe des Vereins und Vergütung
(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 12),
b) der Vorstand (§ 15) sowie
(2) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.
(3) Der Vorstand kann eine Vergütung erhalten. Über die Gewährung der Vergütung dem Grunde und der Höhe nach entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann ferner über eine angemessene Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitgliedern. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(2) Mitgliederversammlungen können in Präsenz, virtuell oder in hybrider Form abgehalten werden. Die Einladung erfolgt unabhängig von der Form der Versammlung nach den Regelungen der Satzung.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, möglichst im zweiten Halbjahr einzuberufen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn wenigstens ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es dem Mitglied in Textform bekannt gegeben wurde.
(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte schriftlich beim Vorstand beantragen. Werden Anträge später gestellt (maßgeblich ist der Zugang), kann über diese nur beraten und beschlossen werden, wenn mindestens zwei der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit bestätigen.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
b) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
c) die Entlastung des Vorstands,
d) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags und des ermäßigten Jahresbeitrags,
e) die Änderung der Satzung,
k) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
l) die Auflösung des Vereins.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist dieser verhindert, wird die Mitgliederversammlung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied zugegen, wird der Leiter von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Einem Nichtmitglied kann der Zutritt zur Mitgliederversammlung als Gast gewährt werden. Über die Zulassung entscheidet der Versammlungsleiter.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Ist die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen seit dem Versammlungstag erneut eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung muss auf die erleichterte Beschlussfassung hingewiesen werden.
(4) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn der Versammlungsleiter keine andere Art der Abstimmung bestimmt. Sie hat geheim zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und über die Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
(8) Wahlen sind stets geheim durchzuführen. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Feststellungen enthalten, über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung und der exakte Wortlaut der geänderten Bestimmung anzugeben.
§ 15 Vorstand
(1) Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind
1. der Vorsitzende,
2. der stellvertretende Vorsitzende
3. der Schatzmeister und
4. der Schriftführer.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten vom Vorsitzenden vertreten.
§ 16 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er ist insbesondere zuständig für
a) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
b) die Erstellung eines Jahresberichts,
c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Aufstellung der
Tagesordnung,
d) die Einberufung der Mitgliederversammlung,
e) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
f) die Beschlussfassung über die Aufnahme der Mitglieder,
(2) Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins gemeinschaftlich. In einer Geschäftsordnung für die Vorstandsmitglieder sollen die Zuständigkeiten zugewiesen werden.
§ 17 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber viermal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der Vorstand ist ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstands dies verlangt. Vorstandssitzungen können in Präsenz, virtuell oder in hybrider Form abgehalten werden.
(2) Ein Vorstand kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend oder vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so ist der Vorstand innerhalb von zwei Wochen erneut mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(6) Ein Vorstandsbeschluss kann durch Abstimmung in Textform erfolgen.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder, die im Zeitpunkt des Auslösungsbeschlusses im Amt sind, sofern die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit keine anderen Liquidatoren bestimmt.
§ 19 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an Ramona Bender (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen Körperschaft, die nach §§ 52 ff. AO steuerbegünstigt ist), mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlose gemeinnützige und/oder mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung, die am 10.08.2024 von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde, tritt mit Eintragung der Änderung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart in Kraft.
Stuttgart, den 10.08.2024